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Im Rahmen des Förderprogramms "De-minimis" können zuwendungsberechtigte Unternehmen des Güterkraftverkehrs nicht rückzahlbare Zuschüsse zu folgenden Maßnahmearten (bis zum jeweils angegebenen Betrag) erhalten: - je fahrzeugbezogene Maßnahme bis 3.600 Euro (z.B. Erwerb von Fahrerassistenz- oder Partikelminderungssystemen) - je personenbezogene Maßnahme bis 1.400 Euro (z.B. Kosten der Sicherheitsausstattung/Berufskleidung des Fahr-/Ladepersonals/Disponenten) - je Maßnahme zur Effizienzsteigerung bis 2.500 Euro (z.B. Erwerb von Telematiksystemen) Der Förderhöchstbetrag eines Unternehmens ergibt sich aus dem Fördersatz je schwerem Nutzfahrzeug (1.400 Euro), multipliziert mit der Anzahl der zum 31. Oktober des der Antragstellung vorausgehenden Jahres auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen verkehrsrechtlich zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge und ist auf 33.000 Euro jährlich begrenzt. Bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages werden nur noch schwere Nutzfahrzeuge berücksichtigt, die zum 31. Oktober des der Antragstellung vorausgehenden Jahres auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen waren. Nicht mehr berücksichtigt werden Fahrzeuge, die dem Antragsteller aufgrund einer Nutzungsvereinbarung (Miete o. ä.) zur Verfügung gestellt werden, und nicht auf diesen zugelassen sind. Antragsfrist: Die Antragsfrist endet am 31.03.2010. Förderung als Budgetzusage Die Förderung erfolgt als Budgetzusage auf der Grundlage des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages. Der Antragsteller kann im Rahmen dieses Budgets förderfähige Maßnahmen nach Anlage zu Ziffer 2 der Förderrichtlinie durchführen. Es gelten die unter Ziffer 6.1 genannten maßnahmenbezogenen Förderhöchstbeträge. Eine konkrete Benennung der vorgesehenen Maßnahmen bei Antragstellung ist nicht mehr erforderlich. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Website der BAG. Quelle: Bundesamt für Güterverkehr |